Der Beschuldigten wird die Gebühr i.S.v. lit. a auferlegt; die Kosten für die Übersetzung gehen zu Lasten des Staates. 7. 7.1. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, Frau Rechtsanwältin Renate Senn, […], eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'061.45 (inkl. Fr. 290.35 MwSt.) auszurichten. 7.2. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung i.S.v. Ziffer 7.1. vorstehend zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).