2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 480.00 verurteilt. -4- 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen.