4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. 2. 2.1. Nach durchgeführter Hauptverhandlung entschied der Präsident des Bezirksgerichts Brugg mit Urteil vom 23. September 2022: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.00.