1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34, 42, 44, 47 und 106 StGB zu verurteilen zu: - Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50, bedingt, Probezeit 2 Jahre - Busse von CHF 600 / Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage 3. Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den gesamten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen.