beitslosenkasse] zu deklarieren. Die Beschuldigte wusste auch und rechnete damit, dass die [Arbeitslosenkasse] auf die Richtigkeit ihrer Angaben vertraute und vertrauen durfte. Folglich wusste sie auch, nahm aber zumindest billigend in Kauf, dass sie durch ihre wissentlich und willentlich bzw. zumindest eventualvorsätzliche unwahre beziehungsweise unvollständige Deklaration zu Unrecht Leistungen der [Arbeitslosenkasse] erhalten wird, wodurch diese sich am Vermögen schädigte und die Beschuldigte sich unrechtmässig bereicherte. 1.2. Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Anträge: