Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 21. März 2022 gegen die Beschuldigte wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventuell wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB) Anklage. Ihr wurde Folgendes vorgeworfen: Die Beschuldigte meldete sich per 2. August 2017 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die [Arbeitslosenkasse] bezahlte ihr in der Folge monatlich Arbeitslosenentschädigung aus, wobei die Beschuldigte gegenüber der [Arbeitslosenkasse] monatlich schriftlich mittels Formular über ihre finanziellen Verhältnisse Bericht erstatten musste.