6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 264.00, insgesamt Fr. 2'264.00, werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'132.00, der Privatklägerin A._____ zu ¼ mit Fr. 566.00 und dem Privatkläger B._____ zu ¼ mit Fr. 566.00 auferlegt. 6.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'570.00 zu bezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine zweitinstanzlichen Parteikosten selber. 6.3. Den Privatklägern A._____ und B._____ werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.