Ausgehend von den angemessenen Aufwendungen für das Vorverfahren von 15.55 Stunden und für das bezirksgerichtliche Verfahren von 12 Stunden resultiert eine Entschädigung von Fr. 6'658.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diese sind nach dem Verfahrensausgang, der die Entschädigungsfolgen präjudiziert (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1 f.), zu 5/6 mit Fr. 5'548.50 aus der Staatskasse zu ersetzen. Im Übrigen hat der Beschuldigte dafür selbst aufzukommen. 5.6. Die Vorinstanz sprach A._____ und B._____ für das erstinstanzliche Verfahren mangels Antrag und Bezifferung keine Entschädigung zu. Dieser Punkt wurde mit der Berufung nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.