weise auseinander, sondern hält unsubstantiiert weiter an einer Entschädigung von mindestens Fr. 8'500.00 fest (Berufungserklärung S. 1). Dies ist jedoch, wie aufgezeigt, nicht begründet, sind der beschuldigten Person doch lediglich Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausgehend von den angemessenen Aufwendungen für das Vorverfahren von 15.55 Stunden und für das bezirksgerichtliche Verfahren von 12 Stunden resultiert eine Entschädigung von Fr. 6'658.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).