Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die vor der förmlichen Eröffnung des Strafverfahrens verlangten Aufwendungen, die in keinem hinreichenden Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen, hier nicht zu vergüten sind. Die Vorinstanz stellte zudem zutreffend fest, dass der für das bezirksgerichtliche Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand von 19.15 Stunden offenkundig übersetzt war und schätzte diesen auf angemessene 12 Stunden. Der Beschuldigte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatz- - 21 -