5.5. Die Vorinstanz legte mit überzeugender Begründung dar, dass die vom Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwendungen bei der Entschädigung nicht vollumfänglich zu berücksichtigen sind (vorinstanzliches Urteil E. 2.3 f. S. 21 f.). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die vor der förmlichen Eröffnung des Strafverfahrens verlangten Aufwendungen, die in keinem hinreichenden Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehen, hier nicht zu vergüten sind.