Im Übrigen werden diese – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil – auf die Staatskasse genommen. Anzumerken bleibt, dass es bei Antragsdelikten grundsätzlich denkbar wäre, der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO kann dies im Gegensatz zur bloss strafantragsstellenden Person unabhängig davon erfolgen, ob der Privatklägerschaft ein mutwilliges, grob fahrlässiges oder die Durchführung des Verfahrens erschwerendes Verhalten vorzuhalten ist (BGE 147 IV 47 Regeste E. 4.2.2 f.).