Angesichts der Freisprüche betreffend vier von sechs Anklagepunkten auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 1/3 und nahm diese im Übrigen auf die Staatskasse. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils hat auch hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 1.1. (Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte am 5. Mai 2018) keine Verurteilung des Beschuldigten zu erfolgen. Angesichts des Schuldspruchs hinsichtlich des Hausfriedensbruchs am 12. Juli 2021 hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/6 zu tragen. Im Übrigen werden diese – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil – auf die Staatskasse genommen.