Fr. 6'280.00, resultiert, die je hälftig vom Beschuldigten mit Fr. 3'140.00 und den Privatklägern mit je 1'570.00 zu tragen ist. 5.3. A._____ und B._____, die im Berufungsverfahren keine Entschädigung beziffert haben, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). 5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.