5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte daher Anspruch auf die Hälfte seiner Anwaltskosten durch A._____ und B._____ (je hälftig). Im Übrigen hat der Beschuldigte diese selbst zu tragen. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT).