jedoch insoweit, als er einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs verlangt und für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von mindestens Fr. 8'500.00 fordert. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Übrigen erscheint es angemessen, den aktiv am Berufungsverfahren teilnehmenden Privatklägern A._____ und B._____ die weiteren Verfahrenskosten je hälftig aufzuerlegen, nachdem im Berufungsverfahren nur Antragsdelikte zu beurteilen waren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2).