Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, an seinen finanziellen Verhältnissen habe sich insgesamt nichts geändert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 6). Auszugehen ist vom von der Vorinstanz ermittelten Jahresnettoeinkommen von Fr. 102'997.00 sowie dem Tagessatz in der Höhe von Fr. 240.00 (vgl. BGE 144 IV 198).