4.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind unter dem Aspekt der Täterkomponente keine besonderen Umstände ersichtlich. Weder Alter, Gesundheitszustand noch die familiäre Situation des Beschuldigten wirken sich auf die Strafzumessung aus. Auch das Nachtatverhalten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass, nachdem der Beschuldigte die Tat weder zugestanden noch abgestritten hat.