4.4. 4.4.1. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Grundstück von A._____ und B._____ lediglich an der Grenze und nur kurz betreten hat (vgl. act. 182 f. Ziff. 17 und 20). Die Privatsphäre von A._____ und B._____ wurde damit nur minimal verletzt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht darlegte, hat der Beschuldigte nicht mit dem primären Ziel der Begehung eines Hausfriedensbruchs gehandelt, sondern zur Vornahme behördlich bewilligter Bauarbeiten. Für den Beschuldigten wäre jedoch ein korrektes Verhalten ohne Weiteres möglich gewesen. Aufgrund des sehr angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses hätte er sich um eine Einigung auch besonders bemühen sollen.