4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Wer einen Hausfriedensbruch begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen bestraft (Art. 186 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte beim nicht vorbestraften Beschuldigten auf eine Geldstrafe und gewährte den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, womit es infolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO sein Bewenden hat.