4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und wegen des Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 240.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 1 ff. S. 16 ff.). Nachdem das Verfahren wegen Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegräte mangels gültigen Strafantrags - 16 - einzustellen ist, ist über die Strafe neu zu befinden, auch wenn sich der Beschuldigte zur Strafzumessung nicht äussert.