_ gefunden wurde, noch ein rechtskräftiger Entscheid zur entsprechenden Rechtsausübung besteht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Konkret erweist sich das Schreiben des Beschuldigten betreffend Ankündigung der Bauarbeiten zudem als nicht auf den konkreten Zeitpunkt bezogen und auch nicht als gerichtlich durchgesetzt (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Ankündigung der Bauarbeiten vom 23. Dezember 2020 [Beilage 4 zum Plädoyer der Verteidigung]). Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.