Nachdem der Beschuldigte um den Grenzverlauf wusste, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Sodann liegt auch kein Rechtfertigungsgrund vor, zumal insbesondere im Rahmen des vom Beschuldigten vorgebrachten «Hammerschlagsrecht» bzw. der Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken bei Bauarbeiten weder eine privatrechtliche Einigung mit A._____ und B._____ gefunden wurde, noch ein rechtskräftiger Entscheid zur entsprechenden Rechtsausübung besteht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).