Auf die beantragte Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten kann verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass sie – wie der Beschuldigte – keine genauen Angaben machen kann, wo dieser stand, zumal sie das beim Zudienen auf der anderen Seite des Sichtschutzes sicherlich auch nicht genau sehen konnte. Für das Obergericht ist aufgrund der vorliegenden Aussagen von E._____ und des Beschuldigten hinreichend klar ausgewiesen, dass der Beschuldigte den Garten von A._____ und B._____ gegen deren Willen betreten hat. Nachdem der Beschuldigte um den Grenzverlauf wusste, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.