3.4.3. Nachdem sich im Tatzeitpunkt bei der Grundstückseite des Beschuldigten bereits eine Holzwand befand und bis zur Grenze/Mauer von A._____ und B._____ nur noch 20 bis 30 Zentimeter Grundstück des Beschuldigten verblieben waren (Berufungsbegründung S. 12 Ziff. 25 f.), muss davon ausgegangen werden, dass dieser nicht ausschliesslich von seinem Grundstück aus mit dem Locheisen hantieren konnte. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____, der Beschuldigte sei auf der Mauer von A._____ und B._____ gestanden, weshalb darauf abzustellen ist. Auf die beantragte Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten kann verzichtet werden.