Im Übrigen wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten offen gestanden, auf Unklarheiten hinzuweisen bzw. entsprechende Nachfragen zu stellen. Schliesslich – und sofern der Beschuldigte anbringt, es sei nicht korrekt protokolliert worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.) – hat der Beschuldigte auch kein Gesuch um Protokollberichtigung eingereicht, weshalb auf dieses Vorbringen weiter einzugehen ist. - 15 -