Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, die damalige Befragung sei sehr verwirrend gewesen und es sei unklar gewesen, um welche Löcher es gegangen sei bzw. dies habe sich aus der Frage nicht ergeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten offen gestanden, auf Unklarheiten hinzuweisen bzw. entsprechende Nachfragen zu stellen.