Er schloss dies nicht aus, sondern meinte vielmehr nur, sollte er dort gestanden sein, sei es um das Loch gegangen. Er sei auf seiner Seite oder mit dem Fuss auf der Stehle gewesen wegen der Stabilität. Er habe mit dem Locheisen gearbeitet (act. 256). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, die damalige Befragung sei sehr verwirrend gewesen und es sei unklar gewesen, um welche Löcher es gegangen sei bzw. dies habe sich aus der Frage nicht ergeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8), kann ihm nicht gefolgt werden.