Genau dies war bei E._____ der Fall, als sie das Elternhaus durch die Garage betrat. Der Beschuldigte kann somit aus dem von ihm eingereichten Foto, das die fragliche Mauer in einem spitzen Winkel zeigt (vgl. Berufungsbegründung S. 12), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Angaben von E._____ werden sodann durch die Aussage des Beschuldigten zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs am 12. Juli 2021 nicht in Frage gestellt. Er konnte nämlich bei der vorinstanzlichen Verhandlung nicht sagen, ob er dort (auf der Mauer) gestanden habe. Er schloss dies nicht aus, sondern meinte vielmehr nur, sollte er dort gestanden sein, sei es um das Loch gegangen.