E._____ sagte bei ihren Einvernahmen jeweils aus, dass sie den Beschuldigten auf der Mauer auf dem Grundstück (an der R-Strasse 17 in Q._____) gesehen habe (act. 182 Ziff. 16). Soweit der Beschuldigte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage einwendet, E._____ könne das überhaupt nicht gesehen haben (Berufungsbegründung S. 11 Ziff. 23, S. 13 Ziff. 27), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Bildaufnahmen belegen, dass die Mauer, auf welcher der Beschuldigte gestanden haben soll, von der Strasse und dem Vorplatz sichtbar ist (act. 198 unten) und dies umso besser, je rechtwinkliger eine Person auf diese Mauer schaut. Genau dies war bei E.___