177 StPO). Auf der anderen Seite kann nicht gesagt werden, ihren Aussagen könne zum Vornherein kein Beweiswert zukommen, denn nachdem E._____ bei den Einvernahmen auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung hingewiesen wurde (act. 181, 194), waren ihr die möglichen Folgen einer falschen Anschuldigung durchaus bewusst.