E._____ nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Wohnhaus zum Tatzeitpunkt nun weniger in den Nachbarschaftskonflikt verwickelt war (vorinstanzliches Urteil E. 8.3 S. 15). Wie aus der Aussage von E._____ jedoch klar hervorgeht, hat sie gegen diesen gleichwohl immer noch eine grosse Abneigung, bezeichnet sie ihn bei der zweiten Einvernahme doch als «notorischen Psychopathen» (act. 196 Ziff. 26). Diese Befangenheit von E._____ verlangt eine kritische Auseinandersetzung mit ihren Aussagen (vgl. ROLAND KERNER, in: Balser Kommentar Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 177 StPO).