3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen von E._____ vom 16. Juli 2021 (act. 179 ff.) und 12. März 2022 (act. 192 ff.) ab. Vorab ist dem Beschuldigten nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte sich nicht auf die Aussagen von E._____ vom 16. Juli 2021 (act. 179 ff.) und 12. März 2022 (act. 192 ff.) stützen dürfen, da sie vor den Gerichtsschranken nicht nochmals persönlich angehört worden sei. Ein Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme wurde nie gestellt. Eine zusätzliche Einvernahme erscheint dem Gericht auch nicht nötig.