3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass A._____ und B._____ dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt ein Hausverbot erteilt hatten (vgl. act. 108, 256). Ein Betreten von deren umfriedeten Garten (vgl. Fotoaufnahmen betreffend den Garten von A._____ und B._____ bzw. die Grenze, in: act. 177, 185; Beilage 1 zum Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten vom 6. Juli 2022, Berufungsbegründung S. 13) durch den Beschuldigten würde somit gegen deren Willen verstossen. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte den Garten von A._____ und B._____ am Tattag überhaupt betreten hat.