Entsprechend hätte er über diesen Zaun steigen müssen, was von der Zeugin aber überhaupt nicht erwähnt worden sei. Zudem könne er problemlos von seiner Seite aus den Maschenzaun am Pfosten befestigen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5; Berufungsbegründung S. 12 Ziff. 26), was er auch bei der vorinstanzlichen Verhandlung präzise erklärt habe (Berufungsbe- - 13 - gründung S. 14 Ziff. 32b). Seine Frau, die ihm zugedient und auf deren Einvernahme die Vorinstanz verzichtet habe, könne dazu auch Angaben machen (Berufungsbegründung S. 14 Ziff. 30, 32c).