Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst im Wesentlichen vor, E._____ sei in den langen Streit verwickelt und parteiisch (Berufungsbegründung S. 14 Ziff. 32d). Diese habe aufgrund der Geländeverhältnisse und der Pflanzen auch gar nicht sehen können, wo er genau gestanden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.; Berufungsbegründung S. 11 ff. Ziff. 23 f., 27). Hinzu komme, dass dort bereits damals (12. Juli 2021) eine Holzwand bzw. ein Zaun vorhanden gewesen sei. Entsprechend hätte er über diesen Zaun steigen müssen, was von der Zeugin aber überhaupt nicht erwähnt worden sei.