Eine Minderheit hätte den Strafantrag von A._____ und B._____ nicht als verspätet erfolgt qualifiziert. Dies mit der Begründung, dass obschon A._____ und B._____ am 5. Mai 2018 mitbekommen hätten, dass sie vom Beschuldigten beobachtet und belauscht wurden, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie zugleich auch das Filmen entdeckt hätten. 3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf die als glaubhaft eingestufte Aussage von E._____ wegen Hausfriedensbruchs am 12. Juli 2021 (vorinstanzliches Urteil E. 8 S. 14 f.).