Weiter ist – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) – denkbar, dass sie das Handy und auch den Filmvorgang realisiert haben. Insgesamt bleibt unklar, ob A._____ und B._____ nicht zugleich das Filmen entdeckt haben und diesen Vorfall aufgrund des langen Zeitverlaufs (Tatzeitpunkt: 5. Mai 2018) sowie angesichts der Vielzahl der Streitigkeiten dann bis zu ihrer Einvernahme am 1. März 2022 wieder vergassen. In dubio pro reo ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass A._____ und B._____ vom Vorfall bereits am 5. Mai 2018 Kenntnis hatten und ihr Strafantrag vom 1. März 2022 demnach zu spät erfolgt ist.