habe das Handy so vor sich hingehalten, dass die Kamera nach vorne gerichtet gewesen sei. Als er nach vorne gelaufen sei und A._____ und B._____ unten gestanden seien, habe er das Handy über den Zaun hinweg gehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Diese Schilderung korrespondiert mit der Aufnahme. A._____ und B._____ haben somit mitbekommen, dass sie vom Beschuldigten beobachtet und belauscht wurden. Weiter ist – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) – denkbar, dass sie das Handy und auch den Filmvorgang realisiert haben.