_ bestätigte bei seiner Einvernahme am 1. März 2022, dass er das Video «seit jetzt» kenne (act. 171 Ziff. 43). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird bei Betrachtung des Videos erkennbar, dass der Beschuldigte A._____ und B._____ zunächst während einiger Sekunden durch eine Thuja-Hecke filmte (vorinstanzliches Urteil E. 2.1 S. 6 f.). Anschliessend hat er sich aber in den Sichtbereich von A._____ und B._____ begeben. Gemäss Vorinstanz scheine A._____ die Anwesenheit des Beschuldigten (dann) wahrgenommen zu haben. Diese Schlussfolgerung ist überzeugend. Wie auf dem Video zu erkennen ist, blickte A.___