Eine Minderheit hätte den Beweisnotstand verneint. Dies mit der Begründung, dass ein Beweis allenfalls auch mittels Zeugenaussagen oder Aufzeichnungen hätte geführt werden können. Ebenso handle es sich vorliegend um einfache Ehrverletzungen, welche keinen (aussergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund begründeten.