Mit ihrem relativ lauten Gespräch an der Grenze zum Grundstück des Beschuldigten nahmen A._____ und B._____ in Kauf, dass dieser die Beschimpfungen hört. Insofern haben sie mit ihrem Verhalten selbst seine Privatsphäre nicht gewahrt und die Reaktion des Beschuldigten auch provoziert. Es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, weshalb das Erstellen des Videos nicht rechtswidrig war.