Der Beschuldigte (und seine Frau; vgl. act. 134 Ziff. 13) musste aufgrund der polizeibekannten langjährigen Nachbarschaftsstreitigkeiten befürchten, dass ihm ohne das Video von den Strafverfolgungsbehörden nicht geglaubt wird (vgl. dazu auch die Aussage des Beschuldigten vor Obergericht zu einem anderen Vorfall, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4: «Die Polizei hat mir gesagt, ich müsse es beweisen»). Dessen Erstellung erscheint daher gerechtfertigt, zumal das Interesse des Beschuldigten jenes von A._____ und B._____ an ihrer Privatsphäre überwiegt. Mit ihrem relativ lauten Gespräch an der Grenze zum Grundstück des Beschuldigten nahmen A._____ und B.___