Auch die Vorwürfe von A._____ auf der Videoaufnahme, dass die beschimpfte Person Sachen stehle und kaputt mache, weisen auf den Beschuldigten, sind das doch Anschuldigungen, welche A._____ bzw. ihre Familie gegen diesen erhoben haben (act. 154 f. Ziff. 65, 74, act. 161 Ziff. 17, act. 182 f. Ziff. 14, 22). Weiter deutet – wie die Vorinstanz richtig feststellte – schliesslich auch die Beschimpfung als «Tschingg» auf den italienischen Namen des Beschuldigten hin. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die Beschimpfungen von A._____ zu Recht angesprochen fühlte (act. 136 Ziff. 38 f.). Solche Beschimpfungen verletzen die Persönlichkeit des Beschuldigten.