49), ist aufgrund des Gesamtzusammenhangs Gegenteiliges erstellt. Aus der Aufzeichnung geht nämlich hervor, dass ihre Beschimpfungen auf eine sabotierte Lampe an ihrem Haus erfolgten, mithin einem seit Jahren bestehenden Streitthema mit dem Beschuldigten (vgl. act. 58, 144). Aus den Äusserungen von A._____ ergibt sich weiter, dass die Person, welche beschimpft wird, in der Nachbarschaft bekannt ist («Was händ di andere Nochbäre geseit. E verdammti Saumade isch es.»). Auch die Vorwürfe von A._____ auf der Videoaufnahme, dass die beschimpfte Person Sachen stehle und kaputt mache, weisen auf den Beschuldigten, sind das doch Anschuldigungen, welche A.__