179bis StGB). Bei Privatpersonen kann das Abhören oder Aufnehmen fremder Gespräche auch nach den allgemeinen Vorschriften gerechtfertigt sein, zum Beispiel bei der Abwehr beleidigender oder erpresserischer Anrufe (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2010, N. 31 zu § 12).