Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Mit diesen Voraussetzungen weitgehend übereinstimmend lässt die Rechtsprechung den Rechtfertigungsgrund des Beweisnotstandes bzw. der Wahrung berechtigter Interessen zu, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 134 IV 216 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen; RAMEL/VO- GELSANG, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 179bis StGB).