Strafprozessordnung sind – vorbehalten sind verbotene Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO – sogar rechtswidrig erlangte Beweise unter der Voraussetzung verwertbar, wenn sie die Strafverfolgungsbehörde rechtmässig hätte erlangen können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Art. 141 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2).