2.4.2. Eigene strafrechtliche Ermittlungen einer Partei sind grundsätzlich zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- und Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der - 10 -