___ zuzuordnen sind. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.4. 2.4.1. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11 Ziff. 19e) lässt sich sein Verhalten durch Notwehr (Art. 15 StGB) nicht rechtfertigen. Denn heimliches Filmen ist zur Abwehr einer gerade stattfindenden Beschimpfung nicht geeignet. Es fehlt an der Voraussetzung des bewussten und willentlichen Vornehmens einer den Angriff begegnenden Abwehrhandlung. Vielmehr ging es dem Beschuldigten um die Beweissicherung (Beweisnotstand) und damit die Wahrung seiner Interessen. Er wollte so dem Verhalten von A._____ und B._____ endlich Einhalt gebieten (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.).